Nr. 242 / Ausgabe 4/03 | Seite 4 | |||||
Hacker bei den Sheriffs
Niemand verbietet der Polizei, mit "Verdächtigen" zu telefonierenEine neue Masche haben verbeamtete "Staatshüter" entwickelt, um den genauen Aufenhaltsort von Gesuchten herauszufinden. Sie senden geheime Kurzmitteilungen auf das Mobiltelefon, um den Aufenthaltsort herauszufinden und Bewegungsprofile zu erstellen. Damit umgehen sie Auflagen der Strafprozessordnung (StPO), die eine Peilung nur zum Aufspüren von Schwerverbrechern vorsieht. In vielen Fällen erlauben die Regelungen der StPO die Abfrage von Standortkennungen nur, wenn die NutzerIn gerade tatsächlich telefoniert. Dazu werden "stille" SMS an "Verdächtige" gesendet. Die geheimen Kurzmitteilungen werden von den anvisierten Strahlendingern nicht als Nachricht registriert. Sie erzeugen jedoch bei der MobilfunkanbieterIn Verbindungsdaten, die sich die Polizei mit der vom Gesetz angemahnten Unverzüglichkeit abholen und so eine in Stadtgebieten auf etwa 50 Meter genaue Funkzellen-Peilung vornehmen kann. Mit dem Hinweis auf "Gefahr im Verzug" müssen die Beamten nicht mal eine RichterIn einschalten. (Anmerk. d. Red.: Wenn das jeweilige System mit der Ermittlung von Unterschieden in der elektronischen Laufzeit arbeitet, ist es möglich, die Position eines "Handys" auf einen Meter und weniger genau zu bestimmen. Wie sonst sollte es funktionieren, daß beim "Shopping" das "Sonderangebot" auf's Display gebaemt werden kann und zwei Meter weiter liest Mensch die Speisekarte.) Bei diesem Trick wird eine technische Routine ausgenutzt, mit der die Funktionsfähigkeit der "Handys" geprüft werden soll. Für die Polizei geht es jedoch nur darum, sich die von 100 g und h StPO geforderten aktiven Nutzungsdaten selbst zu schaffen, die im zweiten Schritt dann beim Netzbetreiber über Standardschnittstellen blitzschnell abgefragt werden.
Staatsanwaltschaft kritisiert "Spitzel-SMS" der Polizei"Rechtliche Bedenken" gegen die zunehmende Schnüffelei rund ums Handy hat selbst die Oberstaatsanwaltschaft Stuttgart angemeldet. In einem Brief an den Generalstaatsanwalt weist sie darauf hin, daß die stillen SMS nur im Rahmen von Ermittlungen gemäß 100 a StPO gestattet seien. Auch DatenschützerInnen zeigen sich alarmiert. Denn Standortkennungen abfragen und heimlich Bewegungsprofile von Mobiltelefon-Nutzern erstellen darf die Polizei eigentlich nur bei begründeten Verdachtsmomenten gegen Täter oder Beihelfer in Fällen wie Hochverrat, dem schweren sexuellen Mißbrauch von Kindern oder Verstößen gegen die öffentliche Ordnung. Bearbeitet von Gerold Korbus Quelle: http://www.heise.de/newsticker/ data/tol-06.04.03-001/ Weitere Informationen: http://dejure.org/ gesetze/StPO/100a.html, http://www. heise.de/newsticker/data/jk-14.12.01-005/, http://dejure.org/gesetze/StPO/ 100g.html, http://dejure.org/gesetze/StPO/ 100h.html
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