Oldenburger STACHEL Nr. 235 / Ausgabe 6/02      Seite 15
 
Inhalt dieser Ausgabe
 

Buchankündigung:

Leiharbeit und Erwerbslosigkeit

Ein Handbuch zum kritischen Umgang mit Arbeitsamt und Leiharbeit
von Wolf Herzberg

Bundesregierung und Arbeitgeberverband haben angesichts steigender Arbeitslosenzahlen nichts Besseres zu tun, als über Niedriglöhne und deren Bezuschussung nachzudenken. Das im Januar 2002 in Kraft getretene Job-Aqtiv-Gesetz reichte ihnen noch nicht. Schon mit diesem Gesetz werden Erwerbslose mehr als bisher dazu gedrängt, Beschäftigungen zu niedrigem Entgelt und unterhalb ihrer Qualifikation anzunehmen. Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung bzw. die Leiharbeit spielt dabei eine besondere Rolle. Das oldenburger Arbeitsamt möchte z. B., daß Jugendliche betriebliche Praktikas in Leiharbeitsfirmen absolvieren.

Sowohl was den Umsatz der Leiharbeitsbranche als auch was die Zahl der in dieser Branche tätigen ArbeitnehmerInnen betrifft, sind in jedem Jahr zweistellige Zuwachsraten zu verzeichnen. Die Leiharbeitslöhne gehen dagegen zusehends in den Keller. Nach einer Untersuchung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), des Forschungsinstituts der Bundesanstalt für Arbeit, lag das Niveau dieser Löhne im Jahr 1995 um mehr als ein Drittel (genau: 36,6 Prozent) unter dem von Beschäftigten in der Gesamtwirtschaft. 1980 betrug diese Differenz noch 23 Prozent. Für das Jahr 1998 wird vom IAB bei westdeutschen männlichen Leiharbeitern sogar eine Unterschreitung von 39,5 Prozent festgestellt.

Leiharbeit bedeutet, daß ArbeitnehmerInnen im gleichen Betrieb und bei gleicher Arbeit erheblich von einander abweichende Löhne erhalten. Es entstehen zwei Klassen von Beschäftigten. Tarifliche, arbeitsrechtliche und betriebsverfassungsrechtliche Vorschriften gelten in erster Linie für die Stammarbeitskräfte, jedoch nicht in gleicher Weise für die LeiharbeitnehmerInnen.

Wucherlöhne in der Leiharbeit?

Der Lohnunterschied zwischen Gesamtwirtschaft und Leiharbeitsbranche läßt vermuten, daß von den Verleihfirmen auch Wucherlöhne gezahlt werden. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil von 1997 festgestellt, daß arbeitsrechtlich ein Verdienst unzumutbar ist und als Wucherlohn bezeichnet wird, der um mehr als ein Drittel unter dem ortsüblichen Lohn liegt.

Dennoch werden die Leiharbeitsfirmen von Arbeitsämtern hofiert. Sie gelten als seriös und für sie zu arbeiten wird Erwerbslosen unter Androhung von Sanktionen (zwölfwöchige Sperrzeit) als zumutbar aufgedrückt. Die Löhne für diese Arbeit werden nicht beanstandet. Im Gegenteil: Nach einem Runderlaß der Bundesanstalt für Arbeit von Juli 2000 reicht es den Arbeitsämtern, wenn für Leiharbeit der bei Verleihern ortsübliche Lohn gezahlt wird, also einer, der im Durchschnitt um mehr als ein Drittel unter den vergleichbaren in der Gesamtwirtschaft liegt. Zu fragen wäre, ob die Arbeitsämter Erwerbslose damit nicht auf gesetzeswidrige Arbeitsplätze vermitteln und das Sozialstaatsprinzip verletzen. Wird Erwerbslosen also bei der Vermittlung auf Leiharbeitsstellen der verfassungsrechtlich garantierte Mindestschutz verwehrt?

Ein Handbuch für Rechts- und
Sozialberater und Ratsuchende

Die besondere Situation bei der Vermittlung auf Leiharbeitsstellen durch die Arbeitsämter macht es nötig, alle Fragen, die sich Erwerbslosen rund um diese Vermittlung stellen, genau zu durchleuchten. Im demnächst erscheinenden Buch werden daher sowohl die arbeitsrechtlichen Probleme und die politischen und sozialstrukturellen Hintergründe der Leiharbeit als auch die bei den Arbeitsämtern auftauchenden Fragen, beispielsweise zur Arbeitsvermittlung, zur Zumutbarkeit von Beschäftigungen, zur Zusammenarbeit mit privaten Vermittlungsagenturen und Bildungsträgern, eingehend beschrieben. Es enthält Tipps und Anregungen zum Verhalten beim Vermittlungsgespräch, bei Bewerbung und Gesprächen bei einer Leiharbeitsfirma und zum Leiharbeitsvertrag und gibt Hinweise auf Mitbestimmungsrechte im Verleih- und Entleihbetrieb.

Die rechtlichen Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) werden ebenso wie die des SGB III, einschließlich des im Januar 2002 in Kraft getretenen Job-Aqtiv-Gesetzes, ausführlich dargestellt. Die aktuellen Zumutbarkeitsbestimmungen für die Aufnahme einer Beschäftigung im Arbeitsförderungsrecht werden auch anhand eines historischen Vergleichs einer grundsätzlichen Kritik unterzogen.

Das Buch (ISBN-Nr. 3-89438-233-3) ist im Mai 2002 im PapyRossa-Verlag erschienen. Umfang: 310 Seiten, Preis: 16,90 Euro.

Das Buch ist sowohl im Buchhandel erhältlich als auch bei der Arbeitslosenselbsthilfe Oldenburg, Kaiserstraße 19, 26122 Oldenburg, Fax 0441/16934, e-mail: also@-zentrum.de.

ALSO

 

 
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