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Fragen an den Staat (und so)
Nach §16 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) sind alle
datensammelnden Behörden und öffentlichen Stellen verpflichtet, den
Betroffenen auf Antrag kostenlos Auskunft über die zu ihrer Person
gespeicherten Daten zu geben, bzw. Einsicht in die Akten, in denen
diese gespeichert sind. Nur weiß natürlich kaum eine/einer, daß es
dieses Recht gibt, und wie mensch es wahrnimmt. Der Hamburgische
Datenschutzbeauftragte hat deshalb vor einigen Jahren in
Zusammenarbeit mit dem NDR ein Datencheckheft herausgegeben, das
vorformulierte Auskunftsanträge an alle möglichen Behörden und
Institutionen enthält. In Niedersachsen fehlt ein solcher Service des
Datenschutzbeauftragten leider.
Diese Lücke wollen wir mit den abgedruckten Formbriefen zumindest
teilweise schließen. Im Weiteren wird zwar nur von Anfragen an Polizei
und Verfassungsschutz gesprochen, mit den Briefen läßt sich aber
auch Auskunft von jeder anderen datensammelnden Behörde oder
öffentlichen Stelle in verlangen, z.B. von Einwohnermeldeamt,
Krankenkasse, Sozialamt, Telekom, Amtsgericht oder Schufa.
Die Gedanken sind
frei(lich in der Kartei)
Über viele politisch aktive
Menschen gibt es Akten und Dateien bei Verfassungsschutz und
Polizei. Oft ohne daß die Betroffenen dies wissen. Anlässe für die
staatlichen DatensammlerInnen aktiv zu werden gibt es
viele. Personalienfeststellungen auf Demonstrationen, Anmelden von
Infoständen oder das
Schreiben von Artikeln wie diesem. Ein sicheres Zeichen,
zumindest vorübergehend gespeichert worden zu sein, ist es eine
Vorladung zur polizeilichen Vernehmung zu bekommen. (Einer solchen
sollte mensch übrigens nicht Folge leisten und sich statt dessen
bei der Rechtshilfe im Alhambra melden. - d. T.)
BürgerrechtlerInnen weisen seit Langem auf die Gefahr hin, die die
wachsende Datensammelwut der Staatsschutzbehörden für Grundrechte und
Demokratie darstellt.
Auskunft: How To
Um einen Antrag auf Auskunft über bei der Polizei gespeicherte Daten
zu stellen, nimmt mensch den ersten
Formbrief (Kopieren, nicht ausschneiden! - d. T.) (--> Download), füllt ihn aus und
schickt ihn an den Zentralen Kriminaldienst, Friedhofsweg 30, 26121
Oldenburg, wo die Oldenburger Kriminalakten geführt werden, bzw. an
die Dienstellen, von denen mensch schon einmal Post gekriegt hat. Bei
mehreren Dienststellen anzufragen ist sinnvoll, weil die Polizei nicht
ganz zentralistisch organisiert ist. Es kann also durchaus sein, daß
verschiedene Dienststellen verschiedene Daten gespeichert haben. Auch
wenn die Kriminalakte beim Zentralen Kriminaldienst in Oldenburg
eigentlich ziemlich vollständig sein müßte. Der Niedersächsische
Verfassungsschutz hingegen ist zentralistisch organisiert. Hier reicht
eine Anfrage an das Niedersächsische Landesamt für Verfassungsschutz,
Büttnerstr. 28, 30165 Hannover.
Allerdings ist zumindest die Polizei nach bisherigen Erfahrungen nicht
sehr auskunftsfreudig. Sie teilt u.U. zunächst nur mit, daß Daten
gespeichert sind, und nicht, um welche
Daten es sich handelt. In diesem Fall muß mensch sie mit dem zweiten
Formbrief darauf hinweisen, daß sie ihrer Auskunftspflicht nicht in
ausreichendem Umfang nachgekommen ist. Wenn die Auskunft dann noch
immer nicht ausführlich genug ist, wendet mensch sich am besten an den
Niedersächsischen Datenschutzbeauftragten (siehe unten).
Möglich ist auch, daß Polizei oder Verfassungsschutz schreiben, mensch
solle ihnen doch mitteilen, bei welchen Aktionen mensch so dabei war,
damit sie nachschauen können, ob in den entsprechenden Akten etwas
über eine/einen steht. Auf so etwas geht mensch besser nicht ein.
Keine Auskunft
unter dieser Nummer
Natürlich können Polizei und Verfassungsschutz die Auskunft auch
verweigern. Vor allem dann, wenn durch die Auskunft das Wohl des
Bundes oder eines Landes oder die berechtigten Interessen Dritter
beeinträchtigt würden. Begründen brauchen sie das gegenüber den
Betroffenen, also uns, den BürgerInnen nicht. Sie müssen die Gründe
jedoch aktenkundig machen und den/die BetroffeneN darauf hinweisen,
daß die Auskunft verweigert wird,
und er/sie sich an den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden kann
(Niedersächsischer Datenschutzbeauftragter, Postfach 2 21, 30002
Hannover, Tel.: 05 11/1 20-45 52, FAX: -20 99). Und mit diesem sollte
mensch dann auch Kontakt aufnehmen und sich vielleicht auch eineN
Anwalt/Anwältin nehmen. Denn eine Ablehnung des Auskunftsgesuchs bedeutet
vermutlich, daß sehr viel und sehr brisantes Material zu einem/einer
gespeichert ist.
Löschen, Sperren, Korrigieren
Sind die gespeicherten Daten falsch, bzw. ihre Speicherung nicht
rechtens oder nicht mehr notwendig, so kann mensch mit dem zweiten
Brief auch ihre Löschung, Sperrung oder Korrektur verlangen. Dies
sollte mensch jedoch nur dann auf eigene Faust tun, wenn es sich bei
der speichernden Stelle um das Einwohnermeldeamt, die Telekom
o.ä. handelt. Bei Polizei und Verfassungsschutz sollte ein
juristischer Beistand hinzugezogen werden.
Hat mensch durch die unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten
einen Schaden erlitten, so besteht gegenüber den verarbeitenden
Stellen übrigens der Anspruch auf Schadensersatz.
BeSch
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· PDF-Dokument mit beiden Briefen zum
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