Röntgenskandal Blankenburg:
Oldenburger STACHEL abgemahnt
Diverse Medien berichteten über die Röntgenpraxis in der Zentralen
Anlaufstelle - ZASt - Blankenburg. So auch der STACHEL. Kritisiert wurde
die Nennung des Namens einer Beteiligten in der Berichterstattung. Da es
der Redaktion um die Sache geht, werden wir den Namen nicht weiter
verwenden. Mit Verblüffung nahmen wir in der Abmahnung jedoch zur
Kenntnis, "... daß ein zweifaches Röntgen ohne jedes Risiko für den
Patienten war". Dies steht nach Auffassung der Redaktion in deutlichem
Widerspruch zum öffentlich gewünschten Umgang mit dem Strahlenschutz.
Wir zitieren
aus der Röntgenverordnung:
"§ 25 (1) ... Bei bestehender Schwangerschaft sind alle Möglichkeiten
einer Herabsetzung der Strahlenexposition der Leibesfrucht
auszuschöpfen." In diesem Fall sehen wir das so, daß - sollten überhaupt
Röntgenaufnahmen notwendig sein, was bezweifelt wird - die Aufnahmen so
korrekt geschehen sollen, daß auf keinen Fall eine zweite Aufnahme nötig
wird. Wenn es in der ZASt Blankenburg üblich zu sein scheint, daß es "zu
einem Lichteinfall kommt", dann besteht dort Veränderungsbedarf.
Weiter mit der
Röntgenverordnung:
"§ 28 (6) Wer eine Person mit Röntgenstrahlen untersucht oder behandelt,
hat einem diese Person später untersuchenden oder behandelnden Arzt
oder Zahnarzt auf dessen Verlangen Auskünfte über die Aufzeichnungen
nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 zu erteilen und ihm die Aufzeichnungen,
einschließlich der Röntgenaufnahmen, vorübergehend zu überlassen. Auch
ohne dieses Verlangen sind Röntgenaufnahmen dem Patienten, in besonderen
Fällen im verschlossenen Umschlag oder in anderer zur Wahrung der
ärztlichen Schweigepflicht geeigneter Weise auch einem Dritten, zur
Weiterleitung an einen später untersuchenden oder behandelnden Arzt
oder Zahnarzt zu übergeben, wenn dadurch voraussichtlich eine
Doppeluntersuchung vermieden werden kann."
Wenn es vom offiziellen Strahlenschutz für erforderlich gehalten wird,
eine röntgenologische Doppeluntersuchung zu vermeiden, dürfte die in der
Abmahnung dargestellte Position, "... daß aufgrund der Röntgenaufnahmen
für die Asylbewerberin keinerlei gesundheitliche(n) Gefahren bestanden"
hätten, schwerlich einer sachlichen Überprüfung standhalten.
Nach unserer Kenntnis ist übrigens der in Oldenburger Krankenhäusern
übliche Umgang in solchen Situationen der, daß bei dem Bekanntwerden
einer Schwangerschaft im Zusammenhang mit Röntgenstrahlen ein Gutachten
eines Medizin-Physikers eingeholt wird, üblicherweise von der
Medizinischen Hochschule Hannover. Wir gehen davon aus, daß man uns die
Erklärung dafür schuldig bleiben wird, warum die fachliche
Dosisabschätzung in diesem Fall unterblieb.
Überraschend ist diese Äußerung auch vor dem Hintergrund, daß gerade in
diesem Sommer ExpertInnen mit ihrer Sorge an die Öffentlichkeit traten,
daß die Bevölkerung einer zu großen Dosis an Röntgenstrahlung ausgesetzt
sei, die zudem gestiegen sei im Vergleich zu den Vorjahren, und das,
obgleich die moderne Technik eine geringere Dosis pro Aufnahme
freisetze. Gelten solche Sorgen nur für Menschen mit einem deutschen
Paß?
Von Interesse ist für die Redaktion ein Nachweis der Befähigung der
benannten Röntgenassistentin, daß diese im strittigen Zeitraum über so
ausreichende Kurdischkenntnisse verfügte, daß sie das seitens der
beschuldigten Medizinerin behauptete Gespräch hinsichtlich der Frage
einer bestehenden Schwangerschaft in der notwendigen Eindeutigkeit mit
der geschädigten Frau führen konnte. Zeichensprache dürfte hier nicht
ausreichend sein.
Es gibt weitere offene Fragen. Ob deren Klärung mittels solcher
Abmahnungen unterbunden werden soll?
Die Redaktion
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