Nr. 244 / Ausgabe 8/03 | Seite 11 | |||||
Medizin ohne Menschlichkeit
Rassenhygienie und Zwangssterilisation im Land OldenburgAm 16. März 1935 wurde im Städtischen Krankenhaus Delmenhorst der 48jährige Familienvater Anton B. sterilisiert - gegen seinen Willen und unter Androhung von körperlicher Gewalt. Angeblich litt er an "schwerem Alkoholismus" und war eine Gefahr für die deutsche Volksgesundheit sei. Denn Trunksucht galt als Erbkrankheit oder als Ursache Erbkrankheit. So wurde Herr B. in den Augen der herrschenden Medizin "zeugungsgefährlich".$^0$ Während der NS-Herrschaft wurden zahllose Menschen Opfer klinischer Verstümmelungen. Die Zwangssterilisierung gehörte zum Maßnahmenkatalog der nationalsozialistischen Rassegesetze. Sie waren bereits seit Jahrzehnten von Medizinern, Psychiatern, Anthropologen und Demographen gefordert worden. Sozialdarwinistische Betrachtungsweisen hatten die altbekannten Vorurteile gegen soziale Randgruppen auf vermeintlich "objektive" Grundlagen gestellt. An der Wende zum 20. Jahrhundert gab es in den europäischen Gesellschaften die verbreitete Ansicht, daß bestimmte Bevölkerungsgruppen wie Behinderte, Alkoholiker, Sozialschwache, Prostituierte etc. als "minderwertig, erblich belastet, als sozialer Ballast, als Untermenschen, degeneriert oder entartet" zu gelten hätten.$^1$ Die Wortführer der Debatte fanden sich vor allem in den akademischen Eliten, unter Medizinern, in Gesundheitsbehörden und unter Sozialpolitikern, aber auch Juristen. Anton B. war eines von mindestens 4000 Opfern von Zwangseingriffen im Land Oldenburg in den Jahren 1934 bis 1945. Eine genauere Angabe ist mangels Dokumenten nicht mehr möglich: zu gründlich hat der Reißwolf in Oldenburger Amtsstuben zugebissen. Doch auch die Mindestangabe ist beeindruckend, denn es errechnen sich 8,5 Zwangseingriffe auf 1000 Einwohner in Oldenburg (im Reichsvergleich: 6,6 Eingriffe pro 1000).$^2$
Prinzip DenunziationHerr B. wurde am 3.11.1934 von seinem Nachbarn und "Zellenleiter der NSDAP Ortsgruppe Ohmstede, Zelle 6" Diedrich J. bei dem Hausarzt Dr. Müller denunziert, Begründung: angebliche "Trunksucht". J. fühlte sich zur .Äußerung über den Arbeiter B. durch die hiesige Fürsorgeschwester aufgefordert.. Er habe dessen "Neigung zum übermäßigen Alkoholkonsum" bereits seit Kriegsende (d.h. seit 1918) beobachtet. Auch "andere wollen ihn einige Male in betrunkenem Zustand gesehen haben", fügt der Denunziant hinzu. Dann stellt er fest, daß Herr B. "im allgemeinen ein gutes Familienleben führen soll, und die Frau und Kinder sollen wegen seiner übrigen Gutmütigkeit, mit der er sich um die Kinder bekümmert, eine starke Anhänglichkeit an ihn zeigen". Trotzdem urteilt er, daß "die Familie auch unter dem jetzigen Zustand leiden" muß, um gleich darauf einzuräumen: "Im übrigen ist er im Umgang mit seinen Mitmenschen verträglich". Nach dieser widersprüchlichen Anzeige hätte wohl auch ein hartgesottener Rassenarzt noch keine Notwendigkeit zum Handeln gesehen, hätte J. nicht zum Schluß eine Karte ausgespielt, die bei erbbiologisch motivierten Ärzten immer stach: die angebliche erbliche Belastung der Kinder, von deren fünf "wohl nur der älteste und der Jüngste als erbgesund anzusehen" seien, wie es hieß.$^3$ Nun sieht sich der Hausarzt Dr. Müller bemüßigt, in der "Erbgesundheitssache" tätig zu werden, und erstattet Anzeige gegen den mutmaßlichen Alkoholiker. Vor dem Erbgesundheitsgericht galten die "Erbkranken" als Angeklagte. Zwar gibt Müller zu, B. nicht persönlich betrunken gesehen zu haben, listet aber alle gemeldeten Beobachtungen sorgfältig auf. Zum Schluß kündigt er an, er werde "noch 2 seiner Söhne ... wegen Schwachsinns zu melden haben", doch weder die Meldung noch eine medizinische Begründung für seine Behauptungen tauchen in der Gerichtsakte auf. Die Anzeige geht dem Amtsarzt Dr. Otto Rau in Westerstede zu, worauf dieser nicht nur das achtseitige Formular des "amtsärztlichen Gutachtens" ausfüllt, sondern auch gleich den Antrag auf Unfruchtbarmachung stellt. Das bedeutet, Dr. Rau vereinte als Amtsarzt die Rollen des Fachgutachters und des Staatsanwalts in einer Person. Rau war aber nicht zufällig oder gar unwillig in diese Rolle geraten, sondern ein rassenhygienischer Eiferer. So schreib er im März 1936 schrieb an das Innenministerium, "Ich habe von sämtlichen Erbkranken nunmehr eine Sippentafel aufgestellt und hierbei oft sehr interessante Feststellungen gemacht und interessante Erbgänge klargelegt. Meine Arbeit wurde mir teilweise durch Zusammenarbeit mit der Heil- und Pflegeanstalt Wehnen erleichtert. Ich zog ferner ...... für die Außenarbeiten die Polizei heran und wendete mich viel an andere Gesundheitsämter. Es ist mir jetzt gelungen, so ziemlich alle erbkranken Sippen zu erfassen, so daß meine jetzige Arbeit in der Untersuchung auf Ehetauglichkeit für Ehestandsdarlehn, zur Beibringung eines Ehetauglichkeitszeugnisses in Zweifelsfällen, in Siedlersachen usw. außerordentlich erleichtert ist".$^4$ Insgesamt trägt das amtsärztliche Gutachten zur Klärung der zentralen Frage, ob Alkoholismus vorliegt, außer der Feststellung einer "geröteten Nase" keinen Befund bei. Dennoch verurteilt das Erbgesundheitsgericht Herrn B. am 5.12.1934 zur zwangsweisen Unfruchtbarmachung. Zwar erkennt die Kammer nicht auf erblichen Alkoholismus oder andere Erbleiden. Gleichwohl übernimmt sie die Beurteilungen des Gutachters Rau und stellt abschließend fest, daß "schwerer Alkoholismus" vorliege, der auch schon Folgen zeitige. Denn es sei "bei drei der Kinder zweifelhaft, ob sie als gesund angesprochen werden können". Aus diesen Gründen müsse das Urteil lauten: "Der Erdarbeiter B. ist unfruchtbar zu machen".
Richter oder Ärzte?Rau war nicht nur Gutachter und Staatsanwalt für die "Erbfälle", sondern er war auch Richter und als Als Beisitzer in die erste Kammer des Erbgesundheitsgerichts (EGG) berufen worden, dazu die Medizinalräte Reuter (Brake), Steinmeyer (Wehnen) und Schlirf (Oldenburg). In den Prozessen nahmen neben einem Juristen je zwei ärztliche Beisitzer richterliche Funktionen wahr. Außer dem EGG gab es als ordentliche Berufungsinstanz das Erbgesundheitsobergericht (EOG). Ihm gehörten zunächst die Ärzte Cropp, Barnstedt, Brand und Gilbert an. Doch hier wie im EGG wechselte die Besetzung häufig, so daß es den Anschein hat, als habe annähernd jeder Oldenburger Arzt seinen Anteil an dieser Sondergerichtsbarkeit. Das Urteil gegen Herrn B. wurde vom Amtsgerichtsrat Pauly und den Ärzten Otto Heyer, Amtsarzt in Vechta, und Kurt Käding, Leiter der Städtischen Klinik Delmenhorst, gefällt.
Die VollstreckerIn der Stadt Oldenburg war zunächst das Peter Friedrich Ludwigs Hospital zum Ort der Eingriffe erklärt und als Hauptbeauftragter der Chirurg Paul Eden benannt worden. Ein Krankenhaus allein konnte jedoch der nun einsetzenden Flut von zusätzlichen Eingriffen nicht Herr werden. Vielmehr wurden die Zwangssterilisierungen in allen größeren Städten des Landes Oldenburg von den dort tätigen Chirurgen vorgenommen. Es handelte sich um folgende Kliniken und Ärzte: Peter Friedrich Ludwigs Hospital Oldenburg: Paul Eden, Theodor Kieß, Dr. Broszio, Dr. Heimann, Gerd Kohlmann Evangelisches Krankenhaus Oldenburg: Walter Koennecke, Frau Dr. Jungermann Pius-Hospital Oldenburg$^6$: Engelbert Crone-Münzebrock$^5$ Landesfrauenklinik Oldenburg: Christel Steenken$^7$, Fritz Müller$^8$ Krankenhaus Wilhelmshaven: Medizinalrat Linkenheld$^9$, Heinrich Wetzel$^\10$ Werftkrankenhaus Wilhelmshaven: Flottenarzt Dr. Franz Dürig$^\11$ Krankenhaus Delmenhorst: Kurt Käding, Stadtmedizinalrat Hohorst$^\12$ Amtsverbandskrankenhaus Nordenham13: Dr. Esser$^\14$ Landeskrankenhaus Eutin: Dr. Saalfeld, Dr. Bengsch$^\15$ Städt. Krankenhaus Idar-Oberstein: Chefarzt Dr. Reinicke, Dr. Fischer$^\16$ Elisabethkrankenhaus Birkenfeld: Dr. Breidenbruch$^\17$ Diese keineswegs vollständige Liste enthält Namen von ÄrztInnen, die mit der Durchführung von Sterilisierungen beauftragt waren bzw. mit ihrer Unterschrift für solche quittiert haben. Mit anderen Worten, diese Mediziner haben geschriebenes Unrecht gegen wehrlose Patienten ausgeführt. Selbst das katholische Pius-Hospital trug also seinen Teil zu dieser rassistischen Praxis bei, wie man aus der Lizensierung seines leitenden Artzes, des Chirurgen Crone-Münzebrock, schließen muß. Zwar wurde dieser als Privatarzt beauftragt, doch wo wenn nicht in "seiner" Klinik sollte er die Eingriffe durchgeführt haben, standen doch dort auch seine Belegbetten. Damit verstieß Crone-Münzebrock übrigens gegen das definitive Verbot Bischof von Galens, sich als Katholik an dem Verfahren oder dem Vollzug der Zwangssterilisierungen zu beteiligen.$^\18$ Auch die Amtsärzte Kraas und Heyder aus Cloppenburg und Vechta mißachteten das Verbot, indem sie den Beisitz im Erbgesundheitsgericht übernahmen, erbbiologische Gutachten erstellten und die "Ermittlungen" gegen Opfer leiteten. Das Urteil gegen den "erbgefährlichen" Anton B. wurde von dem Delmenhorster Chirurgen Kurt Käding vollstreckt. Käding war selbstverständlich auch Richter am Erbgesundheitsgericht, doch daneben fiel ihm eine noch delikatere Aufgabe zu. Er gehörte zu einer ausgewählten Gruppe deutscher Chirurgen, die Urteile zur Zwangssterilisation mit Röntgenstrahlen oder Radium vollstrecken durften. Wie viele Menschen zu Opfern dieser Eingriffe wurden, ist nicht mehr nachzuvollziehen - Herr B. zählte jedoch nicht dazu. Käding ist übrigens der einzige Arzt, von dem Skrupel aktenkundig sind. Ihm war nicht wohl dabei, als Richter Urteile zu fällen, die er als Chirurg anschließend vollstrecken mußte. Vollstreckung und Richteramt dürfen nicht in einer Hand liegen, so lautet ja wohl eines der ältesten Prinzipien der Rechtsprechung. Allerdings hegte er diese Bedenken nur im Blick auf seine Eingriffe per Strahlung, nicht per Skalpell. In aller Unschuld exekutierte er an Herrn B. das Urteil, das er als Richter-Arzt zuvor gefällt hatte. Über die Einzelheiten des Eingriffs ist nichts vermerkt. In der Regel wurden bei Männern die Samenleiter durchtrennt (Vasektomie), bei Frauen die Eileiter gequetscht und unterbunden (Methode Madelener).$^\19$ Auch Kastrationen und Entfernungen der Gebärmutter kamen vor. In vielen Fällen traten Komplikationen auf, und die Todesrate stieg beängstigend an, wie Christiane Rothmaler schreibt.$^\20$ Schließlich fühlte sich der Reichsinnenminister bemüßigt, die Chirurgen darauf hinzuweisen, daß es zu häufigen Todesfällen nach Eingirff gekommen sei, "weil an den Geschlechtsorganen oder auch anderen Körperteilen der Betroffenen entzündliche Vorgänge sich abspielten". Die Mediziner müssen offenbar daran erinnert werden, ihrer ärztlichen Verantwortung durch die Beschlüsse des Erbgesundheitsgerichts nicht enthoben zu sein.$^\21$ Wie hoch die postoperale Sterblichkeit in Oldenburg lag, darüber kann nur spekuliert werden, denn auch diese Dokumente wurden vernichtet. Eingedenk des menschenverachtenden Potential, was sich bei vielen Ärzten zeigt, dürfte die Zahl eher überdurchschnittlich hoch liegen. Ein großer Teil der Oldenburger Ärzteschaft wurde im Nationalsozialismus zum ausführenden Organ eines sich brutalisierenden Gesundheitswesens, in welchem die Betroffenen auf den Status von "Erbverdächtigen" und "Zeugungsgefährlichen" reduziert wurden. Mit peinlichen Befragungen und demütigenden Untersuchungen entlockte man ihnen Geständnisse, wo es nichts zu gestehen gab, stellte sie unter Anklage, wo es keinen Straftatbestand gab, und fällte Urteile, wo es keine Schuld gab. Man exekutierte an ihnen Vasektomie, Kastration, Eileiterquetschung und Entfernung der Gebärmutter oder andere Formen der Unfruchtbarmachung. Ärzte, Pfleger und Schwestern, Medizinal- und Fürsorgebeamten waren in diesen unmenschlichen Apparat eingebunden, der nicht ohne ein Netzwerk der Denunziation auskam. Bei Konsultationen, Hausbesuchen, Visiten, Untersuchungen und den als Sozialdienst getarnten Familienbesuchen durch die NSV wurde geschnüffelt, verdächtigt und denunziert. Jederzeit konnte eine Anzeige ergehen - schon eine Gemütskrankheit in der Verwandtschaft konnte verhängnisvoll sein. Die Fäden liefen in den Gesundheitsämtern von Cloppenburg, Vechta, Wildeshausen, Delmenhorst, Wilhelmshaven (bis 1937: Rüstringen), Jever, Brake und Westerstede zusammen und wurden im Gesundheitsamt der Stadt Oldenburg gebündelt. Die Amtsärzte brachten das quälende Verfahren in Gang. Unter Vorwänden wurden die Delinquenten zu entwürdigenden Prozeduren einbestellt, bei denen sie über Behinderungen, psychische Leiden, sexuelle Praktiken, Wirtshausbesuche und ähnliche Gewohnheiten sowie alle Arten von Krankheiten in ihren Familien peinlich genaue Auskunft geben mußten. Entkleidet mußten sie sich produzieren, wurden angestarrt, manipuliert und von allen Seiten fotografiert. Vor dem "Erbgesundheitsgericht" erwartete sie kein seriöses Verfahren, sondern ein verbrecherischer Eingriff in ihre Würde und Autonomie unter Wahrung eines rechtsstaatlichen Anscheins. Sie hatten keine Chance. Von der Vorverurteilung durch den anzeigenden Arzt, über das Gutachten und die Anklageerhebung durch den Amtsarzt, die Prozeßführung und das Urteil durch die ärztlichen Beisitzer bis hin zur Vollstreckung durch den Chirurgen befanden sie sich in der Gewalt eines medizinischen Apparates, der an ihnen mitleidlos seine rassenbiologischen Wahnvorstellungen exekutierte. Die Mediziner huldigten der Idee einer umfassenden "Volksgesundheit", einem Wunschzustand, dem sie die Würde und Unverletzlichkeit des Individuums ohne Zögern unterordneten - ganz zu schweigen von den Geboten des Hippokratischen Eides. Um vollständige medizinische Gewalt über ihre Opfer zu erlangen, war ihnen die vollständige Beseitigung der staatlichen Gewaltenteilung zugefallen. Dieses beschämende Kapitel einer Medizin ohne Menschlichkeit (Alexander Mitscherlich) konnte hier für die Geschichte des Landes Oldenburg exemplarisch dargestellt werden und versteht sich als ein Schritt auf dem Weg zur Rehabilitierung der Opfer, denen auch nach Beendigung des NS-Regimes keine Genugtuung zuteil wurde. Vielmehr blieben sie stigmatisiert, denn die dumpfen Anschuldigungen der Rassenhygieniker wirkten fort, und sie wurden sozial gemieden. Viele blieben kinder- und gattenlos und sahen sich zu einem Leben in Einsamkeit gezwungen. Ihre Täter dagegen wurden nicht verfolgt und kamen nach dem Ende des Regimes rasch wieder zu Amt und Würden. Ingo Harms $^0$ Klaus Dörner in: Bleker/Jachertz, 1989/1993, S. 181. $^1$ Francis Galton: Inquiries into the Human Faculty, London 1883, S. 24 f. Francis Galton (1822 - 1911) war ein bekannter Biologe und ein Vetter von Charles Darwin. $^2$ Das Land Oldenburg zählte im Jahr 1934 ohne seine Landesteile Lübeck und Birkenfeld 467.093 Einwohner, Staatsarchiv 136/16081. Der reichsweite Durchschnitt betrug 6,6 Sterilisationen auf 1000 Einwohner. $^3$ Stadtarchiv 262-1,53 EGGA lfd.Nr. 2. $^4$ Rau am 24.3.1936, StAO 136/16187, Bl. 8. $^5$ "Als Privatarzt für die Durchführung des Erbgesundheitsgesetzes zugelassen", 24.11.1937, StAO 136/16194. $^6$ Nach Auskunft des Archivs des Pius-Hospitals gibt es keine Unterlagen aus der fraglichen Zeit. $^7$ Dem Arzt für Frauenleiden Christel Steenken wird die Genehmigung zusammen mit Heinrich Wetzel am 13.4.1944 erteilt (StAO 136/16180, Bl. 7). $^8$ Landesarzt Cropp am 29.12.1933, StAO 136/16179, Schreiben des Gesundheitsamtes vom 28.10.1936:, StAO 136/16180. $^9$ Die Erlaubnis zur Röntgensterilisation wurde Linkenheld am 11.5.1936 vom zuständigen Abteilungsleiter im Reichsinnenministerium, Gütt, erteilt, ebd. Bl. 21. $^\10$ Ebd. Bl. 7. $^\11$ Ebd. Bl. 29. $^\12$ Hohorsts Antrag wird am 11.6.1937 vom Leiter des Gesundheitsamtes Delmenhorst, Krahnstöver, befürwortet; die Lizenz selbst ist nicht aktenkundig, ebd. Bl. 34 $^\13$ Bewerbung vom 5.2.1934 am 22. des gleichen Monats vom Oldb. Innenministerium angenommen, ebd. Bl. 2. $^\14$ Mit Schreiben des Oldb. Innenministeriums vom 23.8.1934, ebd. Bl. 9. $^\15$ Ebd. Bl. 6. $^\16$ Ebd. Bl. 6. $^\17$ Ebd. Bl. 6. Die Kreise Eutin und Birkenfeld gehörten bis 1937 zum Land Oldenburg. $^\18$ Am 23.1.1934 untersagte das Bischöfliche Generalvikariat Münster im Auftrag Bischof von Galens die Sterilisierung und die Beteiligung daran .aus prinzipiellen Gründen., Archiv des Offizialats Vechta, A-9-53. Stadt und Land Oldenburg gehörten zu Bischof Galens Diözese. $^\19$ Christiane Rothmaler a.a.O., S. 142. $^\20$ dieselbe S. 142 $^\21$ Reichsinnenministerium, Rundschreiben vom 18.7.1934, Staatsarchiv Oldb., Best. 136, Nr. 16179, Blatt 38.
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